Faktencheck

Faktencheck — Degewo und der Asbest-Skandal

Jede Behauptung ist ein dokumentiertes Zitat. Jede Widerlegung stützt sich auf Gerichtsurteile, EU-Richtlinien oder die eigenen Unterlagen der degewo.

Methodik

Dieser Faktencheck dokumentiert konkrete Aussagen von degewo-Verantwortlichen, ihrer Rechtsanwältin Dr. Stefanie Schork (Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens), der Berliner Staatsanwaltschaft und der Wohnungswirtschaft. Jedes Zitat ist einer namentlich benannten Person zugeordnet und durch mindestens eine unabhängige Quelle — Gerichtsurteil, EU-Richtlinie, Gutachten oder parlamentarische Anfrage — überprüft. Wo ein konkreter Fall als Beispiel dient, wird das systemische Muster, das er belegt, kenntlich gemacht.

Siehe auch: Interaktiv erkunden zeigt alle Beteiligten als interaktives Netzwerk. Die Seite Schork vs. Zirngast analysiert die 12 juristischen Streitpunkte im Zivilverfahren. Die Seite Das Strafverfahren dokumentiert 7 Widersprüche im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Das Archiv der Parlamentarischen Anfragen zeigt: 37 Anfragen, 25 Jahre — und immer dieselbe Antwort.

Behauptung 01

„Keine Gefährdung — keine Mieterinformation"

Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Barbara Oesterheld, ob Mieter über den sachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Materialien informiert wurden, antwortete der damalige degewo-Vorstand und spätere Staatssekretär Frank Bielka:

„Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation."

Quelle — Frank Bielka — Kleine Anfrage 14/219, 01.04.2000

In derselben Anfrage bezifferte Bielka die Zahl der betroffenen degewo-Wohnungen auf 14.400. Er behauptete zudem:

„…von den asbesthaltigen Flex-Platten keine Gefahr ausgeht."

Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.01.2018 fest: Als professioneller Vermieter musste die degewo spätestens seit 1993 — dem Jahr des bundesweiten Asbestverbots — davon ausgehen, dass von asbesthaltigen Baustoffen bei Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Auch die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist unmissverständlich:

„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."

Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG, Erwägungsgrund C

Bielka selbst nannte 14.400 betroffene Wohnungen — und entschied dennoch: keine Information. 2018 waren es bereits 16.277 Wohneinheiten unter Asbestverdacht (auf anderen Seiten gerundet: „rund 17.000"). Per 31.12.2024 sind laut Drucksache 19/23 946 noch immer 6.736 Wohnungen betroffen — nach über 20 Jahren ohne systematische Mieterinformation.

Die Technik: „Bestimmungsgemäßer Umgang“ klingt nach Fachsprache — ist aber eine Umkehrung der Verantwortung. Bohren, renovieren, Regale aufhängen: alltäglich in einer Wohnung. Wer dabei Asbest freisetzt, hat laut degewo „nicht bestimmungsgemäß“ gehandelt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, ist schuld — sondern der Mieter, der wohnte. (→ Behauptung 03)

Seit Inkrafttreten der LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 saniert die degewo asbestbelastete Wohnungen bei jedem Mieterwechsel — weil die Behörde es vorschreibt. Wer bei leerstehenden Wohnungen saniert, aber bewohnte Wohnungen als „ungefährlich“ deklariert, misst nicht mit einem Maßstab — sondern mit zwei.

Quelle — LAGetSi-Ausbauvorschrift v. 11.07.2012; Drs. 18/21 259 (StS Scheel, 2019)

Behauptung 02

„Keine Gesundheitsgefahr bei unbeschädigten Bauprodukten"

Die Behauptung, unbeschädigte asbesthaltige Bauprodukte seien ungefährlich, ist die zentrale PR-Linie der degewo — sie wird in Presseanfragen, Stellungnahmen und Gerichtsverfahren gleichlautend wiederholt. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Berliner Woche erklärte Sabrina Gohlisch:

„Es besteht keine Gesundheitsgefahr, wenn die Bauprodukte mit festgebundenen Asbestfasern unbeschädigt sind."
„Die unbeschädigten Floor-Flex-Platten stellen wie gesagt keine Gesundheitsgefahr für die Mieter dar, da in ihnen die Asbestfasern fest gebunden sind und nicht freigesetzt werden."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 2018

Im konkreten Fall dokumentierte ein unabhängiges Schadstoffgutachten beschädigte Asbestplatten mit freiliegenden Fasern — die Floor-Flex-Platten im Eingangsbereich waren von Anfang an beschädigt. Die Behauptung „unbeschädigt" wurde durch die physische Beweislage widerlegt. Doch selbst die Prämisse „unbeschädigt = sicher" ist wissenschaftlich unhaltbar. Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin des Mesotheliomregisters an der Ruhr-Universität Bochum, stellt klar:

„Sie sind potentiell gefährlich, wenn Sie eine Faser Asbest einatmen. Eine Faser reicht."

Quelle — Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin Mesotheliomregister, Ruhr-Uni Bochum

Messungen belegen, wie schnell alltägliche Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gefährliche Fasermengen freisetzen: Bohren in Asbestspachtel setzt 8.600 Fasern/m³ frei, Abschlagen von Fliesen mit Asbestkleber 77.000 Fasern/m³, Abschleifen von Asbestkleber 1.500.000 Fasern/m³. Die degewo genehmigte Mietern genau solche Arbeiten — in Wohnungen, deren Asbestbelastung ihr seit Jahren bekannt war.

Behauptung 03

„Lasst den Fußboden in Ruhe — dann kannst du da gut drin wohnen"

Im Interview mit dem ARD-Magazin Kontraste erklärte der damalige degewo-Pressesprecher Paul Lichtenthäler zur Frage, warum Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert werden:

„Das ist – bei Asbest denke ich immer so, dass ist so eine, so eine Frage der Balance zwischen Hysterie oder Panik oder Unruhe auslösen, nennen wir es Unruhe oder sinnvolle Informationen. Wenn ich den Menschen sage Lasst den Fußboden in Ruhe, bohr keine Löcher in die Wand, halte dich bitte dran, weil, also, dann wenn du das einhältst, dann kannst du da gut drin wohnen. Dann finde ich das ausreichend ehrlich gestanden."

Quelle — Paul Lichtenthäler — ehem. degewo-Pressesprecher, ARD Kontraste 16.01.2020

Während Lichtenthäler „Balance" und „keine Hysterie" predigte, genehmigte die degewo Mietern schriftlich Renovierungsarbeiten in asbestbelasteten Wohnungen — ohne auf die Asbestgefahr hinzuweisen. Die Renovierungsgenehmigungen listeten auf, welche Materialien „nicht beschädigt werden dürfen", verschwieg aber den Grund: Asbest. Gleichzeitig wurden Mieter angewiesen, den Bauschutt selbst zu entsorgen — potenziell asbesthaltigen Bauschutt.

Auch intern wurde das Wort „Asbest" gezielt vermieden. In einem dokumentierten Gespräch wich ein degewo-Mitarbeiter der Instandhaltung auf die direkte Frage „Handelt es sich um Asbest?" aus:

„Wir testen auf alle Schadstoffe dieser Welt."

Quelle — degewo-Mitarbeiter Instandhaltung, dokumentiertes Gespräch

Ein unabhängiger Sachverständiger für Böden kommentierte: Man wisse im Vorfeld, worauf man teste. Die Behauptung, auf „alle Schadstoffe dieser Welt" zu testen, sei absurd.

Die Technik: Lichtenthäler konstruiert einen falschen Gegensatz — informieren bedeute Panik auslösen. Die naheliegende Alternative — dass informierte Mieter sich schützen könnten — kommt in seinem Framing nicht vor.

Behauptung 04

„Der Mieter hat entgegen der Vereinbarung gehandelt"

Renovierungsvereinbarungen ohne Asbesthinweis waren bei der degewo über Jahrzehnte Standardpraxis. Wenn ein Mieter dabei Asbestplatten beschädigte, folgte stets dasselbe Muster: Nicht die unterlassene Information, sondern das Verhalten des Mieters wurde zum Problem erklärt. In einer E-Mail an Dirk Jericho (Berliner Woche, 2018) formulierte Gohlisch:

„Der Mieter hat mit uns am 4.2.2012 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher wir ihm, wörtlich zitiert: Die ‚Verlegung von Parkett (schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss) inklusive Einbau einer Trittschalldämmung auf vorhandenem Belag im Wohn- und Schlafzimmer' gestattet haben. Ihm wurde also nicht die Entfernung der Floor-Flex-Platten gestattet. Die Entfernung der Platten hat der Mieter somit entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung vorgenommen."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 2018

Die eigentliche Frage wird gezielt umgangen: Nicht das Verhalten des Mieters steht zur Debatte — sondern warum ein Wohnungsunternehmen, das die Asbestbelastung nachweislich kennt, überhaupt eine Renovierungsgenehmigung erteilt. Die gesamte Diskussion über Ziffer 3 der Vereinbarung ist ein Ablenkungsmanöver. Wenn Asbest bekannt ist, darf keine Renovierung ohne Fachfirma stattfinden. Die bloße Existenz der Genehmigung beweist: Die degewo hat eine Asbestwohnung als normale Wohnung behandelt.

Darüber hinaus widerlegen die Gerichtsakten die Darstellung der degewo gleich dreifach. Erstens: Anlage B1 — der handschriftliche Genehmigungsantrag des Mieters, von Schork selbst dem Gericht vorgelegt — zeigt: Der Mieter beantragte „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)". Verklebtes Parkett auf vorhandenem Laminat ist technisch nicht möglich — die Entfernung des alten Belags war die logische Voraussetzung.

Zweitens: Ziffer 7 derselben Vereinbarung verlangt vom Mieter, „den Bauschutt auf eigene Kosten zu entsorgen". Wer „Bauschutt" erwartet, erwartet Abrissarbeiten — nicht das Auflegen eines schwimmenden Bodens.

Drittens: Ziffer 4 warnt vor „Stromleitungen, Heizungsrohre, Wasserleitungen" — kein Wort über Asbest, obwohl degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude nachweislich kannte (Anlage B3: eigenes Asbestschreiben an Graunstraße 7, 25.04.2013).

Ein vom Mieter beauftragtes Gutachten der Ökoexpert GmbH stellt zudem ein Überdeckungsverbot für Asbestplatten fest. Selbst wenn man die Version der degewo akzeptiert — nur „Verlegung auf vorhandenem Belag" sei erlaubt gewesen —, war genau das rechtswidrig: Asbestplatten dürfen nicht überdeckt werden. Die detaillierte juristische Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Die Technik: Themenwechsel. Nicht die schriftliche Renovierungsgenehmigung steht zur Debatte — sondern eine Vertragsklausel. Wer über Ziffer 3 streitet, fragt nicht mehr, warum die degewo eine Asbestwohnung zur Renovierung freigab.

Behauptung 05

„Die Kläger haben die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen'"

Wenn Mieter auf eine Asbestbelastung hinweisen, folgt die juristische Gegenoffensive: Im dokumentierten Fall der Graunstraße 7 unterstellte die Kanzlei EKSK dem Betroffenen, die Asbestbelastung als Vorwand zu nutzen, um finanzielle Vorteile zu erlangen:

„Ganz offensichtlich verhält es sich so… dass die Kläger die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen' haben."

Quelle — Dr. Stefanie Schork — Rechtsanwältin (EKSK), Schriftsatz AG Wedding

Der Betroffene kam bei der von der degewo schriftlich genehmigten Renovierung mit asbesthaltigen Floor-Flex-Platten und deren Kleber in Kontakt — ohne jemals über die Asbestgefahr informiert worden zu sein. Beim Abschleifen der Platten mit einer Fräsmaschine in geschlossenen Räumen wurden 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter freigesetzt. Die Polizei dokumentierte dies später als „schlimmstmöglichen Fall" der Asbestexposition (Vermerk KHK'in Tomalla, Bl. 104–106).

Die Folgen: Der Betroffene war über ein Jahr arbeitsunfähig, befand sich in therapeutischer Behandlung und lebt mit dem Wissen um ein erhöhtes Langzeitkrebsrisiko — bei einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren. Wer diese dokumentierte Realität als taktisches „Kartenziehen" bezeichnet, betreibt Opferumkehr.

Bezeichnend: Im geprüften Konzernlagebericht 2017 — erstellt von PricewaterhouseCoopers — identifiziert der degewo-Vorstand Asbest als wesentliches Geschäftsrisiko. Gegenüber dem Eigentümer (Land Berlin) benennt degewo Asbest als finanzielles Risiko — gegenüber den Mietern verschweigt sie es. Was Wirtschaftsprüfer und Kapitalmarktanleger über Asbest wissen, zeigt die Analyse Asbest als Geschäftsrisiko — aber nur für Investoren →

Die Technik: Opferumkehr. Der Geschädigte wird zum Taktiker erklärt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, steht im Fokus — sondern der Mieter, der sich wehrt.

Behauptung 06

„Kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"

Staatsanwältin Falkenstein stellte das Ermittlungsverfahren gegen degewo-Verantwortliche ein, ohne die Beschuldigten jemals aktiv vernommen zu haben:

„Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Interesse im Sinne des § 230 Abs. 2 StGB vorliegend nicht bejaht, da die Strafverfolgung vorliegend kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist und durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — Staatsanwältin Falkenstein — StA Berlin, Az. 281 UJs 699/21

Oberstaatsanwalt Stefan Heisig bestätigte die Einstellung auf Beschwerde:

„Die Staatsanwaltschaft hat auch vertretbar das besondere öffentliche Interesse verneint."

Quelle — Oberstaatsanwalt Stefan Heisig — StA Berlin

Die eigene Ermittlungsbehörde widerspricht der Staatsanwaltschaft. Sechs Wochen vor der Einstellung dokumentierte KHK'in Tomalla vom LKA 336 (Fachdienststelle für Umweltstraftaten) in einem 3-seitigen Vermerk:

„Insbesondere das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine in geschlossenen Wohnungen, dürfte in Bezug auf die Freisetzung vieler Asbestfasern und Gefährdung der anwesenden Menschen so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen."

Quelle — Vermerk KHK'in Tomalla, 08.10.2021, Bl. 104–106

Die Polizei investierte drei Monate in solide Ermittlungsarbeit: über zweistündige Zeugenvernehmung, Beweissicherung, Melderegisterabfragen, 27-seitiger Handelsregisterauszug. Das Ergebnis: eine klare Dokumentation maximaler Gesundheitsgefährdung. Der Einstellungsbescheid geht mit keinem Wort auf den Polizeivermerk ein.

Asbest ist die häufigste Ursache für berufsbedingte Todesfälle in Deutschland. Jährlich sterben offiziell 1.700 Menschen an Asbestfolgen — die Dunkelziffer wird auf 15.000 geschätzt. Ein landeseigenes Unternehmen mit 6.736 noch immer betroffenen Wohnungen (Stand 2024, Drs. 19/23 946), in einer Stadt mit bis zu 500.000 betroffenen Wohnungen — und die Staatsanwaltschaft sieht „kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"? Die vollständige Analyse des Strafverfahrens dokumentiert Das Strafverfahren.

Die Technik: „Öffentliches Interesse“ wird so lange verengt, bis es verschwindet. 6.736 Wohnungen, parlamentarische Anfragen seit 2000, ARD-Berichterstattung, ein Polizeivermerk — und die Staatsanwaltschaft sieht keinen Anlass. Nicht die Fakten sind zu klein. Die Definition ist es.

Behauptung 07

„Die Gesundheit unserer Mieter liegt uns sehr am Herzen"

In einer Pressemitteilung zur Gründung der Tochterfirma dTD erklärte degewo-Vorstandsmitglied Sandra Wehrmann:

„Die Gesundheit unserer Mieterinnen und Mieter liegt uns sehr am Herzen. Auch bei den anstehenden Sanierungen innerhalb des Wohnungsbestandes von degewo liegt ein großes Augenmerk auf der Asbestbeseitigung."

Quelle — Sandra Wehrmann — degewo-Vorstandsmitglied, Pressemitteilung

Auf der degewo-Website heißt es zudem:

„Wir informieren unsere Mieter umfassend über alle bekannten Schadstoffe in ihren Wohnungen und halten sie über neue Erkenntnisse auf dem Laufenden."

Quelle — degewo Unternehmenskommunikation — Website

Eine systematische, proaktive Information aller betroffenen Mieter ist bis heute nicht dokumentiert. Weder im Mietvertrag noch bei der Wohnungsübergabe wurde standardmäßig auf Asbest hingewiesen. Erst die Website-Seite „Wohngesundheit" — online seit Mai 2020 — bietet überhaupt eine allgemeine Asbest-Information. Bestandsmieter, die nicht aktiv suchen, erfahren nichts.

Bis mindestens November 2018 lieferte die Suchfunktion auf degewo.de für den Begriff „Asbest" null Ergebnisse. Die Seite degewo.de/wohngesundheit — heute die zentrale Asbest-Informationsseite des Unternehmens — existierte nicht. Laut Wayback Machine ging sie erst am 14. Mai 2020 online. Zwischen dem Asbestverbot 1993 und Mai 2020 hatte die degewo auf ihrer eigenen Website 27 Jahre lang keine öffentlich zugängliche Information zu Asbest.

Die degewo-Website war laut Wayback Machine seit Juli 2000 online. Als der Berliner Senat im selben Jahr in der Kleinen Anfrage Nr. 14/219 offiziell 14.400 Wohnungen mit Asbest-Flexplatten bestätigte, existierte das Instrument bereits. Es wurde 20 Jahre lang nicht genutzt.

Die Realität: 2019 wurden im 3. OG der Graunstraße 7 mindestens zwei Wohnungen asbestsaniert. Kein Mieter wurde von der degewo über die Sanierung informiert. Während die degewo öffentlich die Gesundheit ihrer Mieter proklamierte, beauftragte sie eine Strafverteidigungskanzlei (EKSK), um gegen betroffene Mieter zu argumentieren — und ihnen die Prozesskostenhilfe streitig zu machen.

Quelle — Screenshot degewo.de-Suche „Asbest", 07.11.2018 (null Ergebnisse); Wayback Machine, erster Snapshot Wohngesundheit-Seite 14.05.2020; degewo.de online seit 11.07.2000

Behauptung 08

„Fachkompetenz bei der Asbestsanierung"

Die degewo gründete die hundertprozentige Tochterfirma degewo Technische Dienste GmbH (dTD). dTD-Geschäftsführer Gerald Gaedke erklärte:

„Unsere Fachkompetenz bei der Asbestsanierung wird uns helfen, die anstehenden Sanierungsprojekte optimal umzusetzen."

Quelle — Gerald Gaedke — Geschäftsführer dTD, Pressemitteilung 2022

Die degewo hat über Jahrzehnte Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert, Renovierungen in asbestbelasteten Wohnungen genehmigt und in Gerichtsverfahren die Belastung aktiv bestritten. Nun saniert eine hundertprozentige Tochterfirma desselben Unternehmens die eigenen Versäumnisse — der Verursacher wird zum Sanierer, ohne externe Kontrolle.

Bei einer Eigensanierung besteht ein struktureller Interessenkonflikt: Das Unternehmen hat ein finanzielles Interesse, die Sanierungskosten niedrig zu halten. Die geschätzten Sanierungskosten für den gesamten degewo-Bestand liegen bei 170 bis 850 Millionen Euro.

Behauptung 09

Kennzeichnung asbestbelasteter Gebäude = „Panik und Ängste schüren"

2013 stellte die Grünen-Fraktion den Antrag „Asbestgefahr in Wohngebäuden aktuell bewerten und transparent machen". Die SPD lehnte ab — unterstützt durch den Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen:

„bei den Mieterinnen und Mietern nur Panik und Ängste geschürt werden."

Quelle — Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., 2013

Die Blockade hatte Folgen: Mittel für eine Berliner Asbestberatungsstelle wurden anderweitig verwendet. Die systematische Erfassung asbestbelasteter Gebäude fand nicht statt. Zehn Jahre später, 2023, entdeckte Mieterin Carola S. in der Schlangenbader Straße neue Asbestfunde in ihrer Wohnung — Decken und Wände, die nie erfasst worden waren. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) fordert bis heute ein Asbestkataster für Berlin — genau das, was 2013 verhindert wurde.

Die Technik: Transparenz wird zum Risiko umgedeutet. Nicht das Asbest ist das Problem — sondern das Wissen darüber. Wer so argumentiert, schützt nicht die Mieter vor Panik. Er schützt den Vermieter vor Konsequenzen.

Behauptung 10

„Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg"

Als ein asbestgeschädigter Mieter Prozesskostenhilfe beantragte, um gegen die degewo zu klagen, lehnten zwei Instanzen ab. Richter Heinau am AG Wedding und Richterin Bock am LG Berlin kamen zum selben Schluss:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."

Quelle — AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019, Az. 14 C 250/19

Das LG Berlin forderte den Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — nicht nur einer „abstrakten".

Quelle — LG Berlin, Beschluss v. 30.01.2020, Az. 63 T 13/20

Die PKH-Ablehnung beruht auf einem Zirkelschluss: Der Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — durch Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, medizinische Dokumentation — kann nur in einem Hauptverfahren erbracht werden. Die PKH-Ablehnung verhindert das Hauptverfahren. Kein Beweis ohne Verfahren, kein Verfahren ohne Beweis.

Der PKH-Beschluss ignoriert dabei systematisch die höherinstanzliche Rechtsprechung: Das LG Berlin selbst hat in einem anderen Verfahren (Az. 66 S 212/18) entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung irrelevant sind. Dennoch stützt sich die Ablehnung auf eine negative Raumluftmessung. Zudem übernimmt das Gericht Behauptungen der degewo-Kanzlei als unbestritten — obwohl der Kläger genau das Gegenteil vorgetragen und vier Zeugen benannt hat.

Ergebnis: Ein landeseigenes Unternehmen finanziert mit öffentlichen Mitteln eine der teuersten Krisenkanzleien Deutschlands. Dem asbestgeschädigten Mieter wird der Zugang zur Justiz verwehrt, weil er sich ihn nicht leisten kann. Die Prozesskostenhilfe soll genau diese Asymmetrie ausgleichen — hier hat sie versagt. Die vollständige Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Behauptung 11

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht"

Staatsanwältin Falkenstein begründete die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem damit:

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — StA Falkenstein, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21

Oberstaatsanwalt Heisig ging noch weiter und bestritt den kausalen Zusammenhang:

„Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind dem Beschuldigten nicht kausal zurechenbar."

Quelle — OStA Heisig, GenStA Berlin, Az. 121 Zs 393/22

Die Kausalkette ist dokumentiert: degewo verschweigt Asbest → Mieter arbeitet ohne Schutz mit asbesthaltigen Materialien → Exposition mit 1,2–1,5 Millionen Fasern/m³ → Mieter erfährt Jahre später von der Belastung → gesundheitliche Beeinträchtigungen und erhöhtes Langzeitkrebsrisiko. Ohne Schritt 1 (Verschweigen) gibt es keinen Schritt 4 (Exposition).

Dazu kommen zwei Hinweise auf Gesundheitsschäden: Erstens eine therapeutische Stellungnahme, die psychische Folgebelastungen dokumentiert. Zweitens das physische Langzeitrisiko durch Asbestfaserexposition — körperliche Langzeitfolgen lassen sich aufgrund der 20- bis 40-jährigen Latenzzeit derzeit nicht abschließend beurteilen, sind bei der dokumentierten Expositionshöhe jedoch medizinisch nicht auszuschließen. Die EU-Richtlinie 1999/77/EG stellt klar: Es gibt keinen sicheren Schwellenwert für Asbest.

Heisigs Argumentation — solange man nicht totkrank ist, gibt es keine erhebliche Verletzung — ist eine Verharmlosung der akuten Gefahr durch Asbestexposition. Bei einer Latenzzeit von 20–40 Jahren für asbestbedingte Erkrankungen wäre eine „erhebliche Verletzung" erst nachweisbar, wenn es zu spät ist. Die vollständige Analyse findet sich unter Das Strafverfahren.

Die Technik: Die Latenzzeit wird zur Waffe. Asbest tötet nicht sofort — also wurde niemand verletzt. Der Beweis kommt erst in 20–40 Jahren. Bis dahin ist jede Frist verstrichen, jedes Verfahren eingestellt, jeder Verantwortliche längst im Ruhestand.

Behauptung 12

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Im Juni 2023 veröffentlichte die degewo eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte. Darin bekennt sie sich unter anderem zum:

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Quelle — degewo, Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, Juni 2023

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung standen Tausende Wohnungen auf der internen Asbesterfassung der degewo. Viele betroffene Mieter wussten davon nichts. Die Erklärung entstand nicht aus eigenem Antrieb, sondern als Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) — sie war gesetzlich vorgeschrieben.

Während die degewo öffentlich Menschenrechte proklamierte, lief parallel das Muster weiter: keine systematische Information der Bestandsmieter, Einsatz einer Strafverteidigungskanzlei gegen asbestbetroffene Mieter, Prozesskostenhilfe-Bekämpfung. Das Bekenntnis zum „Recht auf Gesundheit" steht im direkten Widerspruch zur dokumentierten Praxis.

Behauptung 13

„Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild"

Der ARD-Beitrag Kontraste (16.01.2020) war der erste überregionale Fernsehbericht, der den Fall öffentlich machte — ein wichtiger Beitrag zur Aufklärung. Im Schlusswort des Beitrags zieht die Redaktion jedoch eine Schlussfolgerung, die sachlich nicht haltbar ist. Kontraste ließ die Wohnung eines Nachbarn im selben Haus auf Asbestfasern testen — mit negativem Ergebnis. Daraus zog die Redaktion den Schluss:

„Anders als bei seinem Nachbarn wurde hier keine einzige Asbestfaser entdeckt. Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild. Auch das ist ein Teil der Wahrheit."

Quelle — ARD Kontraste, 16.01.2020

Die Formulierung suggeriert: Nicht jede Wohnung ist betroffen. Es handele sich um ein Problem einzelner Wohnungen, nicht des gesamten Gebäudes.

Der Kontraste-Beitrag verwechselt zwei grundverschiedene Ebenen: das Vorhandensein von Asbestmaterial (Platten, Kleber) und den Nachweis von Asbestfasern in der Raumluft. Floor-Flex-Platten und Bitumenkleber wurden nicht selektiv in einzelne Wohnungen verlegt — sie waren Standardbodenbelag ganzer Wohnanlagen. Der von der degewo selbst beauftragte Sachverständige bestätigte dies bei der Beprobung:

„Wenn der [Kleber] da ist — asbesthaltiger Kleber oder die Platten sind asbesthaltig — dann wird der Rest hier auch asbesthaltig gewesen sein. Weil die bauen hier keinen Asbest ein, hier bauen sie Asbest ein und da nicht."

Quelle — Sachverständiger bei der Probeentnahme, dokumentiertes Audiogespräch

Im selben Gespräch bestätigte der Gutachter: „Es passiert ganz oft", dass Mieter asbesthaltige Böden unwissentlich selbst saniert hätten — es war kein Einzelfall. Das Asbestmaterial ist in jeder Wohnung des Gebäudes verbaut. Was variiert, ist lediglich der Zustand: intakte, überdeckte Platten setzen keine Fasern frei — beschädigte, bearbeitete Platten schon.

Die degewo kennt diese Realität. Seit Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 behandelt sie Asbest intern als Gebäudeproblem: Ab Anfang 2013 wird bei jedem Mieterwechsel die Wohnung gesperrt, beprobt und gegebenenfalls saniert — jede Wohnung, ohne Ausnahme:

„Wenn die Mieter ausziehen, wird die Wohnung nach dem Auszug immer erst gesperrt für einen gewissen Zeitraum. Dann werden Beprobungen durchgeführt und gegebenenfalls dann auch eine Sanierung."

Quelle — degewo-Mitarbeiter, dokumentiertes Gespräch; Drucksache 18/21 259 (Bestätigung: „Seit Anfang 2013 werden grundsätzlich bei Mieterwechsel vorhandene asbesthaltige Beläge ausgebaut.")

Wer jede Wohnung nach Auszug auf Asbest beprobt, weiß, dass das gesamte Gebäude betroffen ist. Die Kontraste-Redaktion testete auf Fasern in der Raumluft — und schloss aus dem Fehlen von Fasern, dass die Wohnung „nicht betroffen" sei. Doch genau diese Schlussfolgerung ist juristisch unzulässig: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung nicht maßgeblich sind (Az. 66 S 212/18). Eine negative Raumluftmessung entkräftet die Gefahr nicht — sie zeigt lediglich, dass zum Zeitpunkt der Messung keine Fasern freigesetzt wurden.

Damit folgte der Kontraste-Beitrag — wahrscheinlich unbeabsichtigt — exakt der Linie, die die degewo seit Jahrzehnten fährt: Asbest als Einzelfallproblem darzustellen, statt als systematisches Gebäudeproblem.

Behauptung 14

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden"

Im Oktober 2013 antwortete der Berliner Senat auf die Kleine Anfrage 17/12300 zum Umgang mit Asbest in landeseigenen Wohnungen:

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden."

Quelle — Senat von Berlin, Antwort auf Kleine Anfrage 17/12300, Oktober 2013

Diese Behauptung steht im direkten Widerspruch zu allen dokumentierten Fällen. Im zentralen Fall der Graunstraße 7 zog ein Mieter im Februar 2012 in eine asbestbelastete degewo-Wohnung ein — ohne jede Information über die bekannte Belastung. Erst 6,5 Jahre später, als er 2018 einen Nachmieter stellen wollte, erfuhr er von einer „Schadstoffbelastung" — ohne dass das Wort Asbest fiel.

Die degewo-eigene Anlage B3 (Gerichtsakten AG Wedding, Az. 14 C 250/19) zeigt: Selbst dort, wo die degewo Mieter informierte — in der Graunstraße 7, 3. OG — geschah dies erst am 25. April 2013, also ein Jahr nach Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift. Und nur für einzelne Wohnungen, nicht systematisch.

Dokumentierte Audioaufnahmen von Gesprächen mit degewo-Mitarbeitern belegen: Auf die direkte Frage „Handelt es sich um Asbest?" wich ein Mitarbeiter der Instandhaltung aus: „Wir testen auf alle Schadstoffe dieser Welt." Das Landgericht Berlin stellte 2018 fest, dass die Informationspflicht spätestens seit 1993 bestand (Az. 66 S 212/18). In derselben KA 17/12300 widerspricht zudem die LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz) dem Senat in mehreren Punkten — ein seltener behördeninterner Dissens.

Die Behauptung „Mieter sind informiert" im Oktober 2013 ist durch die dokumentierte Realität widerlegt — und sie steht im selben Dokument, in dem der Senat einräumt, keine Gesamtstrategie zur Asbest-Problematik zu haben.

Europäischer Vergleich

Deutschland hat weder eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer noch ein öffentliches Asbestregister. Andere europäische Länder schützen ihre Bürger seit Jahren.

Frankreich

Pflicht seit 2002

Jedes Gebäude braucht ein Dossier Technique Amiante (DTA) — ein verpflichtendes Asbestzertifikat. Käufer, Mieter und Handwerker wissen vor dem Einzug, ob Asbest verbaut ist. Ohne DTA kein Verkauf, keine Vermietung.

Polen

Onlineregister + Strafbarkeit

Asbest im Haus muss bei der Kommune angezeigt werden. Die Daten fließen in die Baza Azbestowa — ein öffentliches Onlineregister, in dem jeder Bürger nachsehen kann. Eigentümer, die nicht melden, machen sich strafbar.

Deutschland

Keine Pflicht. Kein Register.

Drei Jahre Nationaler Asbestdialog (ab 2017). Ergebnis: Die geplante Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer wurde im Dezember 2024 aus der neuen Gefahrstoffverordnung gestrichen. Eigentümer müssen nicht prüfen, ob Asbest vorhanden ist. Wer es weiß, muss laut LG Berlin informieren (18 S 140/16) — die degewo tat es nicht.

Quellen — Code de la santé publique, Art. R1334-25 ff. (Frankreich); Ustawa o zakazie stosowania wyrobów zawierających azbest (Polen); GefStoffV-Novelle, Dezember 2024 (Deutschland); ARD Kontraste, 16.01.2020

Die vollständige Analyse: Was Frankreich und Polen beim Asbestschutz anders machen →

Alle Zusammenhänge — von der ersten Kleinen Anfrage bis zur Verfahrenseinstellung — auf der Startseite des Berliner Asbest-Skandals.

Fakten gegen Behauptungen

14 Behauptungen. Jede mit Namen, Datum und Quelle belegt. Jede durch Gerichtsakten, EU-Richtlinien oder die eigenen Unterlagen der degewo widerlegt.