Behauptung 01
„Keine Gefährdung — keine Mieterinformation"
Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Barbara Oesterheld, ob Mieter über den sachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Materialien informiert wurden, antwortete der damalige degewo-Vorstand und spätere Staatssekretär Frank Bielka:
„Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation."
Quelle — Frank Bielka — Kleine Anfrage 14/219, 01.04.2000
In derselben Anfrage bezifferte Bielka die Zahl der betroffenen degewo-Wohnungen auf 14.400. Er behauptete zudem:
„…von den asbesthaltigen Flex-Platten keine Gefahr ausgeht."
Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.01.2018 fest: Als professioneller Vermieter musste die degewo spätestens seit 1993 — dem Jahr des bundesweiten Asbestverbots — davon ausgehen, dass von asbesthaltigen Baustoffen bei Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Auch die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist unmissverständlich:
„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."
Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG, Erwägungsgrund C
Bielka selbst nannte 14.400 betroffene Wohnungen — und entschied dennoch: keine Information. 2018 waren es bereits 16.277 Wohneinheiten unter Asbestverdacht (auf anderen Seiten gerundet: „rund 17.000"). Per 31.12.2024 sind laut Drucksache 19/23 946 noch immer 6.736 Wohnungen betroffen — nach über 20 Jahren ohne systematische Mieterinformation.
Die Technik: „Bestimmungsgemäßer Umgang“ klingt nach Fachsprache — ist aber eine Umkehrung der Verantwortung. Bohren, renovieren, Regale aufhängen: alltäglich in einer Wohnung. Wer dabei Asbest freisetzt, hat laut degewo „nicht bestimmungsgemäß“ gehandelt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, ist schuld — sondern der Mieter, der wohnte. (→ Behauptung 03)
Seit Inkrafttreten der LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 saniert die degewo asbestbelastete Wohnungen bei jedem Mieterwechsel — weil die Behörde es vorschreibt. Wer bei leerstehenden Wohnungen saniert, aber bewohnte Wohnungen als „ungefährlich“ deklariert, misst nicht mit einem Maßstab — sondern mit zwei.
Quelle — LAGetSi-Ausbauvorschrift v. 11.07.2012; Drs. 18/21 259 (StS Scheel, 2019)