Widerspruch 01
„Strafantrag verspätet“
StA Falkenstein: „Der gemäß § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde nicht fristgemäß gestellt. Die Tat wurde Ihrem Mandanten bereits 2018 bekannt.“
GenStA Heisig: „Die dreimonatige Frist beginnt dann, wenn der Täter individualisierbar ist. Nicht erforderlich ist die Kenntnis des Namens. Dies war jedoch bereits im Jahr 2018 der Fall.“
Quelle — Einstellungsbescheid 18.11.2021 & GenStA-Bescheid 16.06.2022
Im Herbst 2018 teilte die degewo dem Mieter telefonisch mit, dass die Wohnung „schadstoffbelastet“ sei. Das Wort Asbest fiel nie. Die degewo-Mitarbeiter machten „keine konkreten Äußerungen“ und verweigerten eine klare Antwort. Erst nach wochenlangem Drängen, eigener Recherche und Beratung beim Mieterverein konnte der Mieter die Schadstoffart eingrenzen.
Die Strafanzeige richtet sich gegen „unbekannte verantwortliche Geschäftsträger“. RA Dr. Schüttpelz schrieb bereits in der Anzeige: „Die Ermittlung persönlicher Verantwortlichkeit übersteigt die Ermittlungsmöglichkeiten meines Mandanten, weshalb er sich nunmehr mit dem Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft wendet.“ Er forderte ausdrücklich, dass die unternehmensinterne Weisungslage ermittelt wird, um einen Beschuldigten feststellen zu können.
Bewertung: Die Fristberechnung setzt voraus, dass der Geschädigte 2018 den „Täter individualisieren“ konnte. Aber der Mieter wusste zu diesem Zeitpunkt nicht einmal, dass es sich um Asbest handelt — die degewo sprach nur von „Schadstoffen“. Und selbst danach hatte er keine Möglichkeit, den konkreten Verantwortlichen innerhalb des Unternehmens zu identifizieren — sein eigener Anwalt hat genau das in der Anzeige dokumentiert. Die Frist wird gegen das Opfer verwendet, obwohl die degewo selbst die entscheidenden Informationen zurückgehalten hat.