§326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§326 StGB ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Das ist entscheidend. Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft eine verfassungsrechtliche Amtsermittlungspflicht hat — sie muss nicht warten, bis die Opfer Strafanträge stellen. Sie hat zu ermitteln, weil das Allgemeinwohl in Gefahr ist.
Ein Offizialdelikt wird verfolgt, weil der Staat ein eigenständiges Interesse daran hat, die Rechtsordnung zu schützen — unabhängig davon, ob einzelne Opfer Beschwerde einreichen. Bei gefährlichen Abfällen ist dieses Interesse unmittelbar klar: Umweltschutz, Gesundheit der Bevölkerung, Kontrolle von toxischen Materialien.
§229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
Zusätzlich zu §326 StGB wird in der Anzeige auch §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) angeführt. Dieses Delikt ist ein Antragsdelikt — es kommt auf den Antrag des Opfers an. Aber §326 nicht. Die Unterscheidung ist wichtig: Während man §229 fallen lassen könnte mit dem Argument, der Betroffene möchte keine Verfolgung (was hier nicht der Fall ist), kann §326 nicht auf diese Weise beiseite geschoben werden.
Die „kein öffentliches Interesse"-Formel und ihre Problematik
Bei Offizialsdelikten kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Bedingungen Verfahren einstellen (§153a StPO — Opportunitätsprinzip mit Einschränkungen). Aber die Begründung „kein öffentliches Interesse" bei einem Fall wie diesem ist, um es vorsichtig auszudrücken, erklärungsbedürftig.
Das Gesetz §326 StGB existiert genau wegen der Annahme, dass es immer ein öffentliches Interesse gibt, wenn mit gefährlichen Abfällen fahrlässig umgegangen wird. Die Frage, ob bei 6.736 asbestbelasteten Wohnungen ein öffentliches Interesse besteht, beantwortet sich fast von selbst.